Kündigungsfristen bei Wohnraum-Mietverträgen

Nach dem Gesetz gelten für Vermieter und Mieter unterschiedliche Kündigungsfristen, wenn das Mietverhältnis beendet werden soll. Mieter können einen unbefristeten Wohnraum-Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von

3 Monaten kündigen, unabhängig davon, wie lange der Mieter die Wohnimmobilie bewohnt hat. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein.

Für Vermieter gelten jedoch gestaffelte Kündigungsfristen.

Bis zu einer Mietdauer von 5 Jahren können auch Vermieter, wenn sie einen Kündigungsgrund haben, mit einer Frist von 3 Monate kündigen. Dauert das Mietverhältnis schon länger als 5 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate. Wohnt der Mieter jedoch schon länger als 8 Jahre in der Wohnung, gilt sogar eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.

In alten abgeschlossenen Mietverträgen (bis Herbst 2001) steht oft, dass nach 10 Jahren Mietzeit eine 12-monatige Kündigungsfrist durch den Vermieter einzuhalten ist. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam. Der Vermieter muss sich an diese vertragliche Regelung halten. Er kann dann nur mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Für den Mieter gilt die entsprechende Vertragsregelung heute nicht mehr, es bleibt bei 3 Monaten.
 
Allerdings kann ein Mietvertrag auch kürzere Kündigungsfristen für Mieter enthalten, als im Gesetz vorgegeben wird. Ist im Vertrag für den Mieter eine einmonatige oder 14-tägige Kündigungsfrist vereinbart, kann der Mieter mit dieser kurzen Frist kündigen. Umgekehrt ist dies jedoch nicht möglich. Der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten.

 


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

 


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