Die Rauchmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in bereits seit einigen Jahren. Sie gilt für vermieteten und ebenso für selbstgenutzten Wohnraum. Die jeweilige Landesbauordnung der Bundesländer regelt die Details zu Terminen und Fristen sowie zur Rauchmelder-Installation und Rauchmelder-Wartung.
In der Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018, § 47 (Fn 11), Wohnungen heißt es:
"(2) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."

Wo müssen also Rauchmelder angebracht sein?
- Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
- In allen Fluren in der Wohnung, bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der gegen die Wohnräume nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls „mit mindestens einem Rauchwarnmelder“, zweckmäßigerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Wer muss Rauchmelder installieren?
- Bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum ist der Eigentümer für die Installation der Rauchmelder verantwortlich.
Wer ist verantwortlich für die Rauchmelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?
- In Mietwohnungen: Seit 01.01.2019 hat die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Beachten Sie jedoch: Mietrechtlich ist generell stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!
- Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
Als zertifizierte Q-Geprüfte Fachkräfte für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 stehen wir Ihnen bei der professionellen und normenkonformen Planung, Installation und Instandhaltung/Inspektion von Rauchwarnmeldern in Wohnungen, Wohnhäusern und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

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