Achtung! Neue Fristen bei Wohnungswechsel!

Zum 06. Juni 2025 tritt eine Änderung des § 20a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) in Kraft. Das hat Auswirkungen auf alle Haushalte, die umziehen oder eine Immobilie neu beziehen. Der 24 h-Lieferantenwechsel wird verpflichtend eingeführt.

Eine nachträgliche An- und/oder Abmeldung bei Ihrem Energieversorger ab dem 6. Juni 2025 ist nicht mehr möglich.

Zur verbraucherfreundlichen Energieversorgung wurde die Energiewirtschafts-Novelle 2021 vom Bundestag verabschiedet. Darin wurde festgelegt, dass der Wechsel des Stromlieferanten ab dem 6. Juni 2025 innerhalb von 24 Stunden möglich sein muss. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat bestimmt, dass diese Regelung deutschlandweit umgesetzt wird.

Dies bringt neue Herausforderungen für Sie und die Energieversorger mit sich. Im Falle eines Wohnungswechsels oder Neubezug sollten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse innerhalb von 24 Stunden nach dem Auszug und/ oder Einzug bei Ihrem Energieversorger an- bzw.  abmelden. Denn eine rückwirkende Meldung von Ein- und Auszügen sowie eine nachträgliche Änderung wird nach dem 6. Juni 2025 technisch nicht mehr möglich sein.   


Beispiel 1:  
Der Vormieter meldet seinen Auszug in der Wohnung zum 30.06.2025 nicht. Der Nachmieter vergisst ebenso die Einzugsmeldung zum 01.07.2025 und meldet sich  erst am 15.07.2025 beim Energieversorger an. Für den Nachmieter kann keine rückwirkende Anmeldung erfolgen, somit laufen die 15 Tage Differenz noch auf den Vormieter. 

Beispiel 2:  
Der Vormieter meldet den Auszug zum 30.06.2025. Der Nachmieter vergisst jedoch die Anmeldung und meldet sich erst zum 15.07.2025 beim Energieversorger mit seiner Einzugsmeldung. Der Energieversorger kann dann diese Anmeldung zwar noch rückwirkend, jedoch nur in der teureren Grundversorgung vornehmen. 

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