Bei uns erhalten Sie Energieausweise für Wohngebäude bereits ab 89,00 €. Kontaktieren Sie uns per Email unter
Unser Gebäudeenergieberater Ronald Wehlke, unterstützt Sie bei der Erstellung von Energieausweisen und Ihren Bemühungen nach effizienten Energieeinsparmaßnahmen. Er berät Sie bei anstehender Sanierung und Modernisierung Ihrer Immobilie. Kontaktieren Sie uns per Email unter
ACHTUNG
Vermieter/Verkäufer sollten die Novellierung der Energieeinsparverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wer beispielsweise bei der Bewerbung einer Immobilie in einer Anzeige auf die Pflichtangaben zur Energieeffizienz verzichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das gleiche gilt, wenn der Energiesausweis bei einer Besichtigung nicht aktiv vorgezeigt wird. Es genügt nicht mehr nur, ihn zugänglich zu machen. Wer dagegen verstößt, kann nicht nur kostenpflichtig abgemahnt werden, sondern riskiert ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
Wird im Anschluss ein Mietvertrag abgeschlossen, muss der Ausweis oder eine Kopie dem Mieter ausgehändigt werden.
Wer als Hausbesitzer noch keinen Energieausweis besitzt, kann sich gerne an uns wenden. Wir stehen Ihnen in Fragen rund um den Energieausweis gerne zur Verfügung.
Mit der Novellierung der Energiesparverordnung am 1. Mai 2014 wurden die Energieeffizienzklassen I und J abgeschafft. Jetzt gibt es auch bei Gebäuden eine Klasse A+. Die Einstufungen ergeben sich wie folgt:
- Energieeffizienzklasse A+ < 30 kWh/(m² a)
- Energieeffizienzklasse A < 50 kWh/(m² a)
- Energieeffizienzklasse B < 75 kWh/(m² a)
- Energieeffizienzklasse C < 100 kWh/(m² a)
- Energieeffizienzklasse D < 130 kWh/(m² a)
- Energieeffizienzklasse E < 160 kWh/(m² a)
- Energieeffizienzklasse F < 200 kWh/(m² a)
- Energieeffizienzklasse G < 250 kWh/(m² a)
- Energieeffizienzklasse H > 250 kWh/(m² a)
Austausch alter Heizkessel
Seit 2015 gilt, dass Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Vermieter sollten dementsprechend darauf achten, alte Geräte auszutauschen. Die Regelung gilt ausdrücklich jedoch nicht für Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel. Ebenfalls von dieser Pflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser, die mindestens eine der Wohnungen seit 2002 selbst bewohnen.
Energiekennziffern in Immobilienanzeigen
Besonders wichtig ist es für Vermieter und Verkäufer, dass zentrale Kennziffern aus dem Energieausweis bereits in der Immobilienanzeige aufgeführt werden müssen.
Folgende Punkte müssen dann bereits in der Anzeige ausgeführt werden:
- Die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
- Höhe des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs
- Energieträger: Gas, Öl, Holz, Elektro, ...
- Baujahr der Immobilie
- Energieeffizienzklasse der Immobilie
Dieser Wert muss nur aufgeführt werden, falls der Energieausweis erst nach Inkrafttreten der EnEV-Novelle ausgestellt wurde. Wer als Vermieter einen älteren gültigen Energieausweis (max. 10 Jahre) besitzt, kann darauf verzichten.
Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach der EnEV 2014 werden die Preise für Printanzeigen deutlich verteuern (siehe Beispiel).
Die nachfolgenden Abkürzungen können verwendet werden, sofern das Abkürzungsverzeichnis entsprechend mit abgebildet wird.
Die isolierte Verwendung kann gegebenenfalls zu Abmahnungen führen, da der Adressat nicht eindeutig erkennen kann, was abgekürzt wird.
Mögliche Abkürzungen:
1. Die Art des Energieausweises (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV)
- Verbrauchsausweis: V
- Bedarfsausweis: B
2. Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der Skala des Energieausweises in kWh/(m²a) (§ 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV),
zum Beispiel 237,35 kWh
3. Der wesentliche Energieträger (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV)
- Koks, Braunkohle, Steinkohle.: Ko
- Heizöl: Öl
- Erdgas, Flüssiggas: Gas
- Fernwärme aus Heizwerk oder KWK: FW
- Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel: Hz
- Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix: E
4. Baujahr des Wohngebäudes (§ 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV)
Bj, zum Beispiel Bj 1997
5. Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieaus-weisen (§ 16a Abs. 1 Nr. 5 EnEV)
A+ bis H, zum Beispiel B
Eine Anzeige könnte, wenn die verwendeten Abkürzungen veröffentlicht sind, wie folgt lauten:
Verbrauchsausweis, 116 kWh/(m²a), Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr 1972, Energieeffizienzklasse D
Mögliche Abkürzung:
V, 116kWh, FW, Bj 1972, D
Gibt die Zeitung oder das Portal, in denen inseriert wird, ein eigenes Verzeichnis vor, sollte dieses unbedingt verwendet werden.
Gibt es kein Abkürzungsverzeichnis, sind Abkürzungen unzulässig, soweit hieraus nicht deutlich wird, was abgekürzt wurde.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter http://www.bmwi.de