Sie haben Ihrem Mieter die anstehende Mieterhöhung per Einschreiben gegen Rückschein zugesandt. Was ist aber, wenn der Mieter zwar die Benachrichtigung über den Zustellungsversuch erhalten hat, aber das zugesandte Schriftstück nicht abholt?
Das interessante Urteil (vom 19.09.2013 - Az. 423 C 16401/13) des Amtsgerichts München sollten Sie daher kennen.
Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung, so muss er beweisen, dass und wann das Verlangen zugegangen ist. Wird das Erhöhungsverlangen mittels Einschreiben mit Rückschein versandt, ist es weder mit Einwurf des Benachrichtigungsscheins oder nach Ablauf der Lagerfrist zugegangen, wenn es tatsächlich nicht abgeholt wurde. Ein erneutes Erhöhungsverlangen im Schriftsatz muss direkt an den Mieter gerichtet sein.
Eine günstigste und sichere Möglichkeit, das Schreiben dem Mieter beweissicher zuzustellen, ist die Zustellung durch einen Boten. Allerdings sollte der Bote das Schreiben vorher gelesen haben, damit er bezeugen kann, dass er dem Mieter das richtige Schreiben zugestellt hat. Anschließend sollte der Bote zur Beweissicherung ein Zustellprotokoll ausfüllen. Ein solches Protokoll stellen wir Ihnen hier gerne zum Download bereit.