Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass ab 13. Juni 2014 das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeweitet wird.
Gilt das Widerrufsrecht jetzt auch für Maklerverträge?
Bei Verträgen, die unter das Fernabsatzgesetz fallen – also per Fax, E-Mail, Telefon, Internet oder über den Postweg zustande kommen – gilt das Widerrufsrecht (BGB §355).
Eine Kontaktaufnahme zum Makler findet oft über genau diese Wege statt. Aus diesem Grund sind nun auch Maklerverträge betroffen.
Wann kommt ein Maklervertrag zustande?
Ein Maklerkunde meldet sich beim Makler telefonisch oder per Email auf das Online-Exposé für ein Miet- oder Kaufobjekt. Er nimmt damit ein konkretes Angebot zur Immobilienvermittlung in Anspruch und deshalb kommt ein Maklervertrag zustande.
Entstehen mir jetzt Kosten?
Der Makler arbeitet auf Erfolgsbasis. Erst wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt, wird eine Vermittlungsprovision fällig. So regelt es schon lange das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB §§652–656).
Wozu brauche ich das Widerrufsrecht?
Verträge müssen nicht immer schriftlich geschlossen werden. Sie kommen oft durch gegenseitiges Einvernehmen zustande. Einigen Maklerkunden war das oft nicht bewusst. Genau deshalb ist jeder Maklerkunde darüber zu belehren, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ihm ein Widerrufsrecht mit 14tägiger Widerrufsfrist zusteht. Durch die Belehrung wird er aufgeklärt und davor bewahrt, übereilte Entscheidungen zu treffen. Er weiß nun, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist, ihm ein Widerrufsrecht zusteht und dass bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages eine Vermittlungsprovision an den Makler zu zahlen ist. Der Makler wiederum darf sich sicher sein, dass er es mit einem gut informierten Kunden zu tun hat, der ernst genommen werden will.
Müssen Makler und Maklerkunde die 14tägige Widerrufsfrist abwarten?
Für den Makler wäre das sinnvoll. Denn wird er innerhalb der 14tägigen Widerrufsfrist tätig, kann er seinen Anspruch auf die Vermittlungsprovision verlieren, weil der Maklerkunde den Maklervertrag innerhalb der Widerrufsfrist einfach kündigen kann.
Was ist, wenn ich nicht 14 Tage auf die Maklertätigkeit warten möchte?
Der Makler darf nicht in die Rechte seines Kunden eingreifen. Damit der Maklerkunde schon vor Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist weitere Informationen zum Objekt, Besichtigungstermine, etc. erhalten kann, muss er selbst tätig werden. Er muss dem Makler auf eigenen und ausdrücklichen Wunsch, schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax, mitteilen, dass der Makler sofort, also vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Vermittlungstätigkeit beginnen soll.
Eine Provision wird selbstverständlich erst dann fällig, wenn das Objekt tatsächlich gekauft bzw. gemietet wird, also wenn ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen wird.
Wenn Sie also unsere Dienstleistung vor Ablauf der 14 Tage in Anspruch nehmen möchten, nutzen Sie einfach unser Formular. Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.