Neue EnEV ab 01.05.2014 - Neue Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Besonders wichtig ist es für Vermieter und Verkäufer, dass zentrale Kennziffern aus dem Energieausweis bereits in der Immobilienanzeige aufgeführt werden müssen. Auch muss der Vermieter, Verkäufer oder Makler den Energieausweis dem Interessenten zum Zeitpunkt der Besichtigung aktiv zeigen.
Folgende Punkte müssen in der Immobilienanzeige ausgeführt werden:
- Baujahr der Immobilie
- Energieträger: Gas, Öl, Holz, Elektro, ...
- Die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
- Höhe des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs
- Energieeffizienzklasse der Immobilie
Dieser Wert muss nur aufgeführt werden, falls der Energieausweis erst nach Inkrafttreten der EnEV-Novelle ausgestellt wurde. Wer als Vermieter einen älteren gültigen Energieausweis (max. 10 Jahre) besitzt, kann darauf verzichten.