Laubbeseitigung im Herbst
Herbstzeit ist Laubzeit, und zusammen mit den fallenden Blättern kommen auch immer ein paar rechtliche Fragen auf, die die Beseitigung betreffen. Einer, der sich mit dem Thema sehr gut auskennt, ist Frank Wahlert, Geschäftsführer von Kiepenkerl Immobilien aus Sendenhorst. Er weiß genau, was bei der Laubentsorgung zu beachten ist.
Eigentümer muss Laub beseitigen
Auf Privatgrundstücken ist laut Wahlert der Eigentümer gesetzlich dazu verpflichtet, das heruntergefallene Laub zu beseitigen. Da von diesem immer eine gewisse Rutschgefahr ausgeht, kann es schnell zu Unfällen kommen. Ist das Laub nass, dann kann es genauso glatt wie ein vereister Boden werden. Der Eigentümer kann die Pflicht, das Laub zu beseitigen, zwar an seine Mieter abtreten, wenn er dies beispielsweise im Mietvertrag ausdrücklich regelt, aber er bleibt trotzdem immer in der Verantwortung. Das heißt, er muss regelmäßig kontrollieren, ob der Räumpflicht auch tatsächlich nachgegangen wird und das benötigte Arbeitsgerät stellen. Oft wird sich auch darüber gestritten, wer das Laub zu beseitigen hat, das von einem benachbarten Grundstück auf den eigenen Boden fällt. Auch hier ist die Gesetzeslage laut Wahlert eindeutig: "Das Laub entfernen muss derjenige, auf dessen Grund die Blätter liegen."
Lärmbelästigung durch ein Laubgebläse
Laubgebläse sind zwar sehr praktische Helfer, sie können aber auch ganz schön laut sein und so manchen in seiner Ruhe stören. Leistungsstarke Geräte kommen ohne Probleme auf 100 Dezibel und mehr. Wie Wahlert berichtet, dürfen diese Geräte laut Bundesimmissionsschutzverordnung daher nur werktags zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden. Nicht zuletzt muss noch die Frage beantwortet werden, wie das aufgekehrte Laub entsorgt werden darf: "In den meisten Kommunen darf es nicht verbrannt werden und gehört auch nicht in den Restmüll, sondern in den Biomüll."
Veröffentlicht in der Töfte - Das Stadtmagazin für Sendenhorst, Albersloh & Umgebung, Ausgabe 2014/10
Widerrufsrecht beim Maklervertrag
IMMOBILIEN – KAUF ODER MIETE ÜBER DEN MAKLER
Bei Verträgen, die unter das Fernabsatzgesetz fallen – also per Fax, E-Mail, Telefon, Internet oder über den Postweg zustande kommen – gilt das Widerrufsrecht (BGB §355). Eine Kontaktaufnahme zum Makler findet oft über genau diese Wege statt. Aus diesem Grund sind seit dem 13.06.2014 auch Maklerverträge von dieser Regelung betroffen. Es ist aber nicht nur das Widerrufsrecht geregelt, sondern es ist auch festgelegt, dass eine Vermittlungsprovision erst fällig wird wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages gekommen ist.
Maklerverträge kommen oft durch gegenseitiges Einvernehmen zustande ohne schriftliche Fixierung. Genau deshalb ist jeder Maklerkunde bei mündlichen Vereinbarungen darüber zu belehren, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ihm ein Widerrufsrecht mit 14-tägiger Widerrufsfrist zusteht. Durch die Belehrung wird er aufgeklärt und davor bewahrt, übereilte Entscheidungen zu treffen. Damit der Maklerkunde schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist weitere Informationen zum Objekt, Besichtigungstermine, etc. erhalten kann, muss er jedoch selbst tätig werden. Er muss dem Makler, auf eigenen und ausdrücklichen Wunsch, schriftlich mitteilen, dass der Makler sofort mit seiner Vermittlungstätigkeit beginnen soll.
Veröffentlicht in der Töfte - Das Stadtmagazin für Sendenhorst, Albersloh & Umgebung, Ausgabe 2014/09
Was müssen wir Ihnen bieten, damit Sie Ihre Immobilie verkaufen?
„Die spinnen ja“ könnte die erste Reaktion auf unsere etwas provokativ gestellte Frage lauten. Aber, mal im Ernst, was müssten wir Ihnen bieten? Und warum würden Sie verkaufen wollen?
Darüber nachzudenken, wie und wo man in Zukunft wohnen möchte, gehört zu den wichtigsten Vorbereitungen für die Altersplanung.
Zu den häufigsten Gründen, dass sich Eigentümer von Ihrer Immobilie trennen gehören sicherlich die Trennung vom Lebenspartner, der Fortzug aus beruflichen Gründen, alters- und krankheitsbedingte Umstände, oder sogar ein Sterbefall.
Immer häufiger hören wir von älteren Eigentümern den Wunsch, dass sie sich mit einer Immobilie verkleinern möchten. Die Kinder sind schon seit Jahren aus dem Haus, die Enkelkinder wohnen viele hundert Kilometer weit entfernt. Das große Haus, der große Garten erfordern viel Pflege und die eigene Gesundheit spielt nicht mehr so mit, wie man sich das wünscht. Worauf warten Sie dann noch?
Ja, so einfach ist das leider nicht. Die meisten Menschen möchten auch im Alter in ihrer gewohnten Umgebung wohnen bleiben. Dafür nehmen sie häufig viele Unbequemlichkeiten und Einschränkungen in Kauf und erst wenn es gar nicht mehr anders geht, ziehen sie um – aber dann oft in ein Pflegeheim, was sie eigentlich immer vermeiden wollten. Oftmals, wenn Immobilien unter Druck verkauft werden müssen, werden schlechte Verkaufserlöse erzielt.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wird in 40 Jahren jeder Dritte Bürger über 60 Jahre alt sein. Wo sind dann die jungen Menschen, die die Älteren pflegen können und wollen. Die demografische Entwicklung verlangt daher nach neuen, zukunftsorientierten Wohn- u. Lebensformen für ältere Menschen.
Kiepenkerl-Immobilien wird zu dieser Problematik in den nächsten Monaten mehrere Informationsabende abhalten und mit ausgewiesenen Fachleuten (z.B. Pflegedienste, Architekten, Notare, Bauträger) diese Problematik diskutieren und einige Lösungswege aufzeigen.
Bis dahin haben Sie sicherlich eine Antwort auf unsere Frage „Was müssen wir Ihnen bieten, damit Sie Ihre Immobilie verkaufen?“ gefunden.
veröffentlicht im Stadtmagzin Schaumal! - Ausgabe 01.02.2013
Ausgabe unseres Münsterländer Immobilienmagazins "Min Tuhuus"