Was ist eine Mietkaution?
Eine Mietsicherheit (Mietkaution) kann je nach Abrede zwischen dem Vermieter und Mieter in unterschiedlicher Weise gestellt werden. In Betracht kommen die Barkaution, Verpfändung, Sicherungsabtretung, Bürgschaft und die Kautionspolice. Auch können die verschiedenen Arten gemischt werden. Die Gesamthöhe der Mietsicherheit darf gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Wohnraum das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Monatsnettokaltmiete nicht übersteigen. Die Mietkaution für Gewerbeimmobilien ist nicht auf drei Monatskaltmieten beschränkt. Endet das Mietverhältnis, hat der Mieter jedoch keinen Anspruch auf eine sofortige Auszahlung der Mietkaution. Zunächst erhält der Vermieter genügend Zeit um zu prüfen, ob die Wohnung reparaturbedürftig ist oder sonstige Ansprüche bestehen.
TIPP für den Mieter: Verlangen Sie vom Vermieter den Nachweis, dass dieser die Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt hat.
Wie muss die Kaution angelegt werden?
Mieter können mit dem Vermieter frei vereinbaren, wie das Geld angelegt werden soll. Für die Anlage der Mietkaution eignet sich ein Mietkautionssparbuch am besten. Die einfachste Möglichkeit besteht darin, dass der Mieter selbst ein normales Sparbuch anlegt und dieses dem Vermieter für die Zeit der Vermietung verpfändet. Alternativ könnte auch der Vermieter ein Sparbuch anlegen, um die Mietkaution darauf einzahlen.
Bürgschaft
Im Rahmen der Mietbürgschaft verpflichten sich Bürgen, für die aus der Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten des Mieters im Rahmen des § 551 BGB einzustehen. Wird die Mietbürgschaft weder von Banken noch von Versicherungen, sondern durch dritte Nichtbanken gewerblich übernommen, spricht man von einer Wohnbürgschaft.
Rückzahlung
Mit der Beendigung des Mietverhältnisses entsteht der grundsätzliche Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit, falls einer Auszahlung keine vertragsgemäßen Forderungen des Vermieters entgegenstehen. Der Vermieter wird dies häufig innerhalb einer angemessenen Frist (3 bis 6 Monate) feststellen und ggfs. seine Forderungen geltend machen. Stehen noch Betriebskosten aus, dann kann auch die für diese maßgebliche Jahresfrist gelten. Bei einer Wohnraumvermietung kann die Mietkaution zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters gegen durch den Mieter verursachte Schäden oder zur Sicherung der Aufwände für unterlassene Schönheitsreparaturen verwendet werden. Zu erwartende Nachforderungen an den Mieter, die sich aus noch ausstehenden Abrechnungen über Betriebskosten ergeben, können ebenfalls die Einbehaltung eines Teils der Mietkaution begründen.
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